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Keine Privilegien bei Herstellung für den Praxisbedarf
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Apotheken bei der Herstellung von Arzneimitteln für den Praxisbedarf im größeren Stil eine offizielle Zulassung benötigen. Sie können sich nicht auf Ausnahmeregelungen für kleinere Mengen berufen.
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